AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Meyer & Schulte CNC Zerspannung GmbH & Co. KG


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden oder des Lieferanten erkennen wir nicht
an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des
Kunden oder des Lieferanten die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen bzw. die Lieferung
des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden bzw. dem Lieferanten zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


§ 2 Vertragsschluss

I. Vertragsverhältnis zum Kunden:

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt für unsere Angebote eine
Bindungsfrist von 4 Wochen.  Der Vertrag kommt mit der Bestellung des Kunden zustande.
Für den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung sind allein die schriftliche Bestellung des Kunden
und die Auftragsbestätigung, sofern dem Kunden eine solche zugesandt wurde, maßgebend. Der
Kunde hat die Auftragsbestätigung unverzüglich zu überprüfen und etwaige Abweichungen von
seiner Bestellung schriftlich mitzuteilen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen,
die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten:

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung
aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns
unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.


§ 3 Preise- Zahlungsbedingungen-Skonto

I. Vertragsverhältnis zum Kunden:

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.

(2) Wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere
aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialänderungen eintreten, behalten wir uns das
Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern. Die zugrunde liegenden Änderungen
werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Soweit nichts anderes
vereinbart ist, sind die in Rechnung gestellten Beträge ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten:

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher
Vereinbarungen zwischen uns und unserem Lieferanten schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“,
einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer
Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung
dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er
nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb
von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto
oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.


§ 4 Lieferzeit

I. Vertragsverhältnis zum Kunden:

 (1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, soweit im Einzelfall nicht
ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus, insbesondere also die Beibringung der vom Kunden
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis
zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die
Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns
nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und
Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag
ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden
Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht;
ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug
auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht;
in diesemFall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.

 (9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten:
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen,
wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt,
dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir
berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu
verlangen oder den Rücktritt zu erklären. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das
Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten - Dokumente

I. Vertragsverhältnis zum Kunden:
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Mit der Bereitstellung der Ware zur Verladung geht die Gefahr auf den Kunden über.
Dieses gilt auch dann, wenn nur Teillieferungen erfolgen und insbesondere auch
dann, wenn wir die Versendungskosten übernommen haben.

(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

(4) Für Transportschäden und den Verlust der Ware ist der Transportunternehmer
verantwortlich. Diese Schäden sind in Anwesenheit des Transportunternehmers
festzustellen und unverzüglich der Transportfirma und uns schriftlich bekannt zu geben.

II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten:
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt
unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden
Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.


§ 6 Mängelhaftung

I. Vertragsverhältnis zum Kunden:
(1) Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit
unserem Kunden und nicht aus sonstigen werbemäßigen Aussagen, Prospekten, Beratungen,
sonstigen Beschreibungen über Leistungen, Maße, Gewichte, Verbrauchsdaten, Betriebskosten
und dergleichen. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich
und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Übernahme einer Garantie z.B.
im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden.

(2) Wird ein Mangel durch unseren Kunden gerügt, hat unser Kunde unseren Beauftragten
Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und
zu prüfen. Wird unseren Beauftragten diese Möglichkeit verwehrt, entfallen in Bezug auf
die gerügten Mängel jegliche Gewährleistungsansprüche.

(3) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf
unser Verschulden zurückzuführen sind.

(4) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(5) Bei Vorliegen eines Sachmangels steht es dem Verwender frei, nach seiner Wahl im Wege der
Nacherfüllung den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern, wobei seitens
des Bestellers eine angemessene Frist hinsichtlich der Nacherfüllung zu setzen ist.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, Minderung zu verlangen.
Die Ausübung eines Rücktrittsrechts ist ausgeschlossen.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Dies gilt nicht, soweit es sich um den Verkauf einer Sache handelt, die üblicherweise für ein
Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht.

(11) Bevor unser Kunde die von uns gelieferten Teile weiterverarbeitet oder einbaut, ist er verpflichtet,
die gelieferten Teile auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und sie uns unverzüglich und noch vor
der Weiterverarbeitung bzw. dem Einbau anzuzeigen. Unterlässt er diese Untersuchung oder die Anzeige,
so haften wir wegen erkennbarer Mängel weder auf Gewährleistung noch auf Schadensersatz.

II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten:
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder
Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer
Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab
Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt,
vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung,
bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen,
wenn der Lieferant in Verzug ist.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Im Übrigen gelten
die gesetzlichen Regelungen.


§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz
des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 8 Produkthaftung

(1) Im Falle einer Inanspruchnahme nach dem Produkthaftungsgesetz haften wir im Außenverhältnis
gegenüber dem Geschädigten nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Sind für denselben Schaden mehrere Hersteller nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet,
so haften sie als Gesamtschuldner. Bei einer Inanspruchnahme als Gesamtschuldner ist die
Haftung im Innenverhältnis auf 3 Mio. Euro begrenzt.


§ 9 Eigentumsvorbehalte

(1) Bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden behalten wir
uns das Eigentum an der Kaufsache vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden
– abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach
der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die
durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 10 Annullierungskosten

Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit,
einen höheren tatsächlich eingetretenen Schaden geltend zu machen, 10% des vereinbarten
Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen
Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


§ 11 Schutzrechte

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine
Rechte Dritte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant
verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen;
wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten
– irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus
oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise
erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung
zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(4) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 3 Jahre,
beginnend mit dem Gefahrenübergang.


§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde oder der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind
jedoch berechtigt, den Kunden oder den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder aus der Bestellung nichts anderes ergibt,
ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand 21.01.2020

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